Art. 32 32025R0974
Übermittlung von Informationen und Daten
Die Kommission kann der Internationalen Atomenergie-Organisation die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen und Daten übermitteln.
Die Kommission kann der Internationalen Atomenergie-Organisation die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen und Daten übermitteln.