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Die in § 15 bezeichneten Informationen sind der Europäischen Kommission - Sicherheitsüberwachung Euratom - L-2920 Luxemburg zu folgenden Zeitpunkten zu übersenden:
Informationen nach § 15 Abs. 1, 3 und 4 innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie in den Folgejahren jeweils bis zum 1. April eine Aktualisierung dieser Informationen für das vorhergehende Kalenderjahr;
Informationen nach § 15 Abs. 2, 6 und 7 zu Zeitpunkten, die von der Kommission bekanntgegeben werden;
Informationen nach § 15 Abs. 5 über eine weitere Aufbereitung 210 Tage vor Beginn und bis zum 1. April jedes Jahres Informationen über den Lagerort oder dessen Wechsel im vorhergehenden Kalenderjahr.
Die Sicherungsmaßnahmen erfolgen gleichzeitig mit den Sicherungsmaßnahmen der Gemeinschaft, es sei denn, dass der Verpflichtete von der Gemeinschaft die…
Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Absatz 2 genannten Informationen werden so rasch wie möglich und in jedem Fall spätestens 15 Arbeitstage nach dem…
Die Sicherungsmaßnahmen umfassen nicht Maßnahmen, die Der Verpflichtete oder Zusatzverpflichtete hat Informationen nach Satz 1 Nr. 2, die er als schutzwürdig…
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Wochen über den Erhalt der Informationen nach Absatz 2 Buchstabe a.
Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats, die die Informationen nach § 7 Absatz 7 Nummer 10 übermittelt hat,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.