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Standortbezeichnung Erklärung Nr. (2) Datum der Erklärung Berichtszeitraum (3) Name des Standortvertreters Bemerkungen (4) Eintrag (5) Ref. (6) MBA-Code (7) Gebäude (8) Allgemeine Beschreibung einschließlich Verwendungszweck (9) Bemerkungen (10) Erläuterungen (1) Die Ersterklärung muss alle kerntechnischen Anlagen und alle sonstigen Gebäude an ihrem Standort umfassen. Für jedes Gebäude am Standort ist ein gesonderter Eintrag vorzunehmen. Spätere jährliche Aktualisierungserklärungen enthalten nur Standorte und Gebäude , bei denen seit der vorherigen Erklärung eine Änderung eingetreten ist. Der Ersterklärung ist ein Lageplan des Standorts beizufügen, der bei weiteren Erklärungen erforderlichenfalls zu aktualisieren ist. (2) „Erklärung Nr.“: Laufende Nummer für jeden Standort, beginnend mit „1“ für die Ersterklärung. (3) In der Spalte „Berichtszeitraum“ ist in der Ersterklärung „ab“ und das betreffende Datum einzutragen; in allen späteren jährlichen Aktualisierungserklärungen sind der erste und der letzte Tag des Zeitraums anzugeben. Es wird davon ausgegangen, dass die Angaben ab dem letzten Datum gelten. (4) Bemerkungen zum Standort insgesamt. (5) Jeder „Eintrag“ in jeder Erklärung ist fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit „1“. (6) Die Spalte „Ref.“ ist für Verweise auf einen anderen Eintrag zu nutzen. In der Spalte „Ref.“ sind die entsprechenden Erklärungs- und Eintragsnummern anzugeben (so verweist 10-20 auf Eintrag 20 der Erklärung 10). Der Verweis zeigt an, dass der aktuelle Eintrag frühere Angaben ergänzt oder aktualisiert. Bei Bedarf sind mehrere Verweise möglich. (7) In der Spalte „MBA-Code“ ist der Code für die MBA anzugeben, zu der das in diesem Eintrag angegebene Gebäude gehört. (8) In der Spalte „Gebäude“ ist eine Gebäudenummer oder eine sonstige Bezeichnung zur eindeutigen Identifizierung des Gebäudes auf dem Lageplan des Standorts anzugeben. (9) In der „allgemeinen Beschreibung“ zu jedem Gebäude sind anzugeben: a) die ungefähre Gebäudegröße, d. h. die Anzahl der Geschosse und die gesamte Bodenfläche in Quadratmetern, b) der Verwendungszweck des Gebäudes einschließlich früherer Verwendungszwecke, die für die Auslegung anderer der Kommission zur Verfügung stehender Informationen, etwa der Ergebnisse von Umweltproben, relevant sein könnten, und c) Hauptinhalt des Gebäudes, soweit dies nicht aus dem angegebenen Verwendungszweck ersichtlich ist. Bereits früher im Muster für die grundlegenden technischen Merkmale angegebene Tätigkeitsbeschreibungen müssen nicht erneut angeführt werden. (10) Bemerkungen zu den einzelnen Einträgen. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZU DEN BERICHTEN 1. Gemäß Artikel 79 des Vertrags müssen die von den Anforderungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen Betroffenen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Mitteilungen bekannt geben, die sie gemäß Artikel 78 und Artikel 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten. 2. Die Berichte sind elektronisch und in einem vereinbarten Format zu erstellen. Sie sind ordnungsgemäß erstellt und (möglichst digital) unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung.
Jeder Mitgliedstaat, der Vertragspartei des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom ist, bestimmt für jeden Standort auf seinem Hoheitsgebiet einen Standortvertreter,…
Kopf Kennsatz/Bezeichnung Inhalt Bemerkungen # Legal entity or name of installation Zeichen (256) Name der juristischen Person oder der Anlage 1 Report type…
Kopf Kennsatz/Bezeichnung Inhalt Bemerkungen # Legal entity or name of installation Zeichen (256) Name der juristischen Person oder der Anlage 1 Report type…
(1) Die Erstmeldung sollte alle kerntechnischen Anlagen und alle sonstigen Gebäude an ihrem Standort gemäß Artikel 2 Nummer 21 umfassen. Für jedes Gebäude am…
Kopf Kennsatz/Bezeichnung Inhalt Bemerkungen # MBA Zeichen (4) MBA-Code der berichterstattenden MBA 1 Report type Zeichen (1) P für Aufstellung des realen…
Kopf Kennsatz/Bezeichnung Inhalt Bemerkungen # Legal entity or name of installation Zeichen (256) Name der juristischen Person oder der Anlage, die die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.