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Wer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über den Kernbrennstoffkreislauf ohne Anwesenheit von Kernmaterial im Sinne von Artikel 2 Abs. a Unterabs. i) oder Abs. b Unterabs. i) des Zusatzprotokolls durchführt, hat eine allgemeine Beschreibung dieser Arbeiten mit Ortsangabe vorzulegen.
Wer für eine Anlage oder für einen Ort außerhalb von Anlagen als Zusatzverpflichteter verantwortlich ist, hat unter den Voraussetzungen von Artikel 2 Abs. a Unterabs. ii) des Zusatzprotokolls Informationen über die für die Sicherungsmaßnahmen relevanten Betriebstätigkeiten vorzulegen.
Wer für einen Standort als Zusatzverpflichteter verantwortlich ist, hat gemäß Artikel 2 Abs. a Unterabs. iii) des Zusatzprotokolls eine allgemeine Beschreibung jedes Gebäudes am Standort einschließlich seiner Verwendung und seines Inhalts sowie einen Plan des Standorts vorzulegen.
Wer eine der in Anhang I des Zusatzprotokolls genannten Tätigkeiten durchführt, hat gemäß Artikel 2 Abs. a Unterabs. iv) des Zusatzprotokolls für jeden Ort, an dem dies geschieht, eine Beschreibung des Umfangs seiner betrieblichen Tätigkeiten vorzulegen.
Wer einen in Artikel 2 Abs. a Unterabs. viii) des Zusatzprotokolls bezeichneten mittel- oder hochaktiven Abfall lagert oder den Lagerort ändert oder diesen Abfall aufbereitet, hat Informationen über den Ort oder seinen Wechsel oder die weitere Aufbereitung vorzulegen.
Wer außerhalb eines Standorts Tätigkeiten durchführt, die nach Ansicht der Organisation funktionsmäßig mit den Tätigkeiten an diesem Standort in Verbindung stehen könnten, hat auf besonderes Ersuchen der Organisation gemäß Artikel 2 Abs. b Unterabs. ii) des Zusatzprotokolls eine allgemeine Beschreibung dieser Tätigkeiten einschließlich Angabe der durchführenden Person oder Einrichtung vorzulegen.
Soweit dies für den Zweck der Sicherungsmaßnahmen von Belang ist, hat der Zusatzverpflichtete auf Ersuchen der Organisation gemäß Artikel 2 Abs. c des Zusatzprotokolls weitere oder klärende Ausführungen zu seinen Informationen zu machen.
Wer Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material herstellt, lagert, bearbeitet, verarbeitet, sonst verwendet oder befördert, ist verpflichtet,…
wenn die Organisation der Auffassung ist, dass die von der Gemeinschaft übermittelten Angaben einschließlich der von der Gemeinschaft gegebenen Erläuterungen…
Aufgrund des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission bestimmte Informationen zu übermitteln,…
Der zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen Verpflichtete und Zusatzverpflichtete haben den Inspektoren der Organisation die Durchführung von…
Die Mitgliedstaaten treffen für die Verarbeitung und den Austausch von Zusatzinformationen einschließlich der Sicherung der Räumlichkeiten der SIRENE-Büros…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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