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Im Allgemeinen werden zu Lebenszyklusemissionen gemäß der Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission entlang ihres Lebenswegs „Well-to-Wheel“-Treibhausgasemissionen und die Emissionen aus der Herstellung, Wartung und Entsorgung von Fahrzeugen sowie gegebenenfalls die Emissionen der Verkehrsinfrastruktur gerechnet. Eine Lebenszyklusbewertung kann jedoch zu hohen Umsetzungskosten führen und Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte hoher Komplexität bei der Erfassung aussetzen, insbesondere in Bezug auf Emissionen aus der Verkehrsinfrastruktur. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und des Anwendungsbereichs sollte in dieser Verordnung die Nutzung einer Lebenszyklusbewertung nicht ohne eine von der Kommission durchgeführte Bewertung vorgeschrieben werden. Ferner sollten, damit für die Zwecke dieser Verordnung weiterhin auf weltweit anerkannte Normen Bezug genommen wird, die im Rahmen der Internationalen Organisation für Normung erzielten Fortschritte als Teil dieser Bewertung in der Evaluierung der vorliegenden Verordnung durch die Kommission gemeldet werden.