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Ziel des EU-Talentpools ist es Informationen für Arbeitsuchende aus Drittstaaten, und für teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen, die rechtmäßig in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, zur Verfügung zu stellen. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein Arbeitgeber oder eine sonstige Einrichtung als rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen, wenn er bzw. sie dort tatsächlich wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten im Einklang mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Mitgliedstaats ausübt. Der Begriff „sonstige teilnehmende Einrichtung“ sollte sich auf ein Leiharbeitsunternehmen, einen privaten Arbeitsvermittler oder einen Arbeitsmarktvermittler beziehen. Der Begriff „Leiharbeitsunternehmen“ ist gemäß der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/104/EC des Europäischen Parlaments und des Rates zu verstehen. Der Begriff „privater Arbeitsvermittler“ ist gemäß der Begriffsbestimmung nach dem Übereinkommen (Nr. 181) der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“) aus dem Jahr 1997 über private Arbeitsvermittler zu verstehen.