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Zu diesen Beistoffen gehören Stoffe mit einer harmonisierten Einstufung als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder 1B, als mutagene Stoffe der Kategorie 1A oder 1B oder als reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, Stoffe, die gemäß Artikel 57 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) identifiziert wurden, Stoffe, die als persistente organische Schadstoffe (POP) im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgelistet sind, und Stoffe, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) zugelassen sind.