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Die Mitgliedstaaten haben gemäß den Artikeln 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 zwölf neue Stoffe ermittelt, deren Verwendung als Beistoffe in gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln für unzulässig befunden wurde, da sie mindestens eines der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 aufgeführten Kriterien erfüllen.