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Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann die Kommission Beistoffe jederzeit überprüfen und dabei relevante Informationen der Mitgliedstaaten berücksichtigen. Insbesondere kann sie Meldungen berücksichtigen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 der Kommission dargelegten Vorschriften für die Ermittlung unzulässiger Beistoffe gemacht werden.
Die Kommission kann die Genehmigung eines Wirkstoffs jederzeit überprüfen. Sie berücksichtigt den Antrag eines Mitgliedstaats auf Überprüfung der Genehmigung…
Beistoffe, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden sollen, können auch in Verkehr gebrachten Zusatzstoffen enthalten sein. Da noch…
Beistoffe, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden sollen, können auch in in Verkehr gebrachten Zusatzstoffen enthalten sein. Da…
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit dafür eingeräumt werden, die Zusammensetzung der derzeit in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Pflanzenschutzmittel…
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit dafür eingeräumt werden, die Zusammensetzung der derzeit in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Pflanzenschutzmittel…
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Zusatzstoffen mit Beistoffen, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.