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Beistoffe, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden sollen, können auch in in Verkehr gebrachten Zusatzstoffen enthalten sein. Da noch keine detaillierten Vorschriften für die Zulassung von Zusatzstoffen festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 81 Absatz 3 der genannten Verordnung weiterhin nationale Bestimmungen für Zusatzstoffe anwenden. Da mit der genannten Verordnung das Inverkehrbringen und die Verwendung von Zusatzstoffen, die verbotene Beistoffe enthalten, verhindert werden soll, ist es erforderlich sicherzustellen, dass auch Zusatzstoffe, die mit Pflanzenschutzmitteln vermischt werden sollen, keine dieser unzulässigen Beistoffe enthalten.
Beistoffe, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden sollen, können auch in Verkehr gebrachten Zusatzstoffen enthalten sein. Da noch…
Es ist daher angezeigt, Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu ändern, um die zusätzlichen Stoffe aufzunehmen, deren Verwendung als Beistoffe in…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Beschränkungen für bestimmte gefährliche Stoffe festgelegt. Wenn die Verwendung dieser Stoffe als…
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit dafür eingeräumt werden, die Zusammensetzung der derzeit in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Pflanzenschutzmittel…
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 darf ein Beistoff nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel zugelassen werden, wenn seine…
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit dafür eingeräumt werden, die Zusammensetzung der derzeit in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Pflanzenschutzmittel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.