Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten haben gemäß den Artikeln 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 zwölf neue Stoffe ermittelt, deren Verwendung als Beistoffe in gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln für unzulässig befunden wurde, da sie mindestens eines der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 aufgeführten Kriterien erfüllen.
Es ist daher angezeigt, Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu ändern, um die zusätzlichen Stoffe aufzunehmen, deren Verwendung als Beistoffe in…
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 darf ein Beistoff nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel zugelassen werden, wenn seine…
Die Mitgliedstaaten haben Beistoffe identifiziert, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates oder der Verordnung…
Beistoffe, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden sollen, können auch in Verkehr gebrachten Zusatzstoffen enthalten sein. Da noch…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Beschränkungen für bestimmte gefährliche Stoffe festgelegt. Wenn die Verwendung dieser Stoffe als…
Beistoffe, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden sollen, können auch in in Verkehr gebrachten Zusatzstoffen enthalten sein. Da…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.