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Beistoffe, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden sollen, können auch in Verkehr gebrachten Zusatzstoffen enthalten sein. Da noch keine detaillierten Vorschriften für die Zulassung von Zusatzstoffen gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 81 Absatz 3 der genannten Verordnung weiterhin nationale Bestimmungen für Zusatzstoffe anwenden. Da mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 das Inverkehrbringen und die Verwendung von Zusatzstoffen, die verbotene Beistoffe enthalten, verhindert werden soll, ist es erforderlich sicherzustellen, dass auch Zusatzstoffe, die mit Pflanzenschutzmitteln vermischt werden sollen, keine dieser unzulässigen Beistoffe enthalten.
die Erarbeitung eines Vorschlages zur Aufnahme eines Beistoffes in den Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr.…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Beschränkungen für bestimmte gefährliche Stoffe festgelegt. Wenn die Verwendung dieser Stoffe als…
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit dafür eingeräumt werden, die Zusammensetzung der derzeit in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Pflanzenschutzmittel…
Beistoffe werden in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Stoffe oder Zubereitungen beschrieben, die in einem…
Beistoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die zusammen mit Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden und somit gleichermaßen in die Umwelt…
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Zusatzstoffen mit Beistoffen, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.