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Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann die Kommission Beistoffe jederzeit überprüfen und dabei relevante Informationen der Mitgliedstaaten berücksichtigen. Insbesondere kann sie Meldungen berücksichtigen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 der Kommission dargelegten Vorschriften für die Ermittlung unzulässiger Beistoffe gemacht werden.