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Die Zuteilungskriterien für einige Standardsätze aus der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 waren nicht an das Ergebnis der Risikobewertung geknüpft. Zur Vereinfachung der Arbeit der Risikomanager in den Mitgliedstaaten sollten Standardsätze für das Etikett solcher Pflanzenschutzmittel zugeteilt werden, für die laut Risikobewertung Verwendungsbeschränkungen oder spezifische Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit (Anwender, Arbeiter, Umstehende und Anwohner) oder der Umwelt gelten sollten. Außerdem werden auch andere Sätze zur Information über bestimmte gute landwirtschaftliche Praktiken bei der Verwendung von Begasungsmitteln, Rodentiziden oder Mitteln zur Saatgutbehandlung in Kategorien unterteilt. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten ergänzende Präzisierungen zu den von den Risikomanagern gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels festgelegten Risikominderungsmaßnahmen vornehmen, die an den zu diesem Zweck in den Standardsätzen vorgesehenen Leerstellen oder Platzhaltern eingefügt werden.