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Gemäß Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hat ein Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den zusätzlichen nationalen Kennzeichnungsangaben, die für den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt in seinem Hoheitsgebiet erforderlich sind, zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten haben zusätzliche Sätze bezüglich der Notwendigkeit einer persönlichen Schutzausrüstung und spezieller technischer Ausrüstung für bestimmte Aufgaben notifiziert. Des Weiteren haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Sätze in Bezug auf Risikominderungsmaßnahmen notifiziert, die ihren spezifischen ökologischen oder landwirtschaftlichen Bedingungen Rechnung tragen sollen. Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten notifizierten zusätzlichen Sätze zusammengestellt und ihre Aufnahme in die vorliegende Verordnung geprüft.