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1. INFORMATIONEN ZUR IDENTIFIZIERUNG DES PFLANZENSCHUTZMITTELS a) Handelsname oder vorgesehener Handelsname. b) Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels. c) Name, Anschrift und Telefonnummer des Zulassungsinhabers und, falls abweichend, Name und Anschrift des Unternehmens, das das Mittel in Verkehr bringt. d) Formulierungstyp (zum Beispiel Spritzpulver, Emulsionskonzentrat). e) Bezeichnung und Konzentration des Wirkstoffs/der Wirkstoffe, den/die das Pflanzenschutzmittel enthält. Bezeichnung jedes Wirkstoffs als gebräuchliche Bezeichnung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission mit eindeutiger Angabe der chemischen Form oder, falls diese dort nicht angegeben wird, seiner gebräuchlichen ISO-Bezeichnung. Liegt Letztere nicht vor, so wird der Wirkstoff mit seiner chemischen Bezeichnung gemäß den IUPAC-Regeln bezeichnet. Handelt es sich bei dem Wirkstoff um einen Mikroorganismus: Bezeichnung des genehmigten Stamms gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sowie jede andere Bezeichnung, die für die Identifizierung des Mikroorganismus relevant sein könnte (z. B. Isolatebene, falls für Viren relevant). Konzentration jedes Wirkstoffs, ausgedrückt wie folgt: — bei chemischen Wirkstoffen in Formulierungen in Form von Feststoffen, Aerosolen, flüchtigen Flüssigkeiten (Siedepunkt max. 50 °C) oder zähflüssigen Flüssigkeiten (nicht weniger als 1 Pa s bei 20 °C) in Gew.-% und g/kg; — bei chemischen Wirkstoffen in sonstigen Flüssigkeiten/Gel-Formulierungen in Gew.-% und g/l; — bei chemischen Wirkstoffen in Formulierungen in Form von Gasen in Vol.-% (bei atmosphärischem Druck) und Gew.-%; — bei Wirkstoffen in Form von Mikroorganismen: — als Anzahl Wirkstoffeinheiten pro Volumen oder Gewicht des Pflanzenschutzmittels, z. B. koloniebildende Einheiten oder internationale Einheiten pro Volumen oder Gewicht, oder auf jede andere Art und Weise, die für die Pflanzenschutzwirkung am relevantesten ist, — sowie Gewicht des Wirkstoffs pro Volumen oder Gewicht der Pflanzenschutzmittel, falls zutreffend. · · f) Bezeichnung und Konzentration des/der Safener(s) und Synergisten, den/die das Pflanzenschutzmittel enthält. g) Nettomenge des Pflanzenschutzmittels, ausgedrückt in: — g oder kg bei festen Formulierungen, — ml oder l bei flüssigen Formulierungen (bei Raumtemperatur), — g, kg, ml oder l bei Gasen (entsprechend der Messung bei atmosphärischem Druck und Raumtemperatur). · h) Chargennummer der Formulierung und Herstellungsdatum. Es ist zulässig, diese Angaben ausschließlich auf der Verpackung des Pflanzenschutzmittels zu machen. Das digitale Etikett des Pflanzenschutzmittels muss folgenden Hinweis enthalten: „Siehe die Chargennummer der Formulierung und das Herstellungsdatum auf dem physischen Etikett oder auf der Verpackung des Pflanzenschutzmittels.“ i) Angaben zur ersten Hilfe. Diese Angaben können ebenfalls auf der Verpackung des Pflanzenschutzmittels gemacht werden. 2. BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DES PFLANZENSCHUTZMITTELS j) die Kategorien der Anwender, die das Pflanzenschutzmittel anwenden dürfen, sofern die Verwendung auf bestimmte Kategorien beschränkt ist. k) Die Art der Wirkung des Pflanzenschutzmittels (z. B. Insektizid, Wachstumsregler, Herbizid, Fungizid) und, falls relevant, der/die zu bekämpfende(n) Schädling(e). Falls verfügbar und relevant, die Wirkungsweise des Wirkstoffs/der Wirkstoffe gemäß den Codes der Resistance Committees . In diesem Hinweis können beschreibende Begriffe wie „tötet“, „bekämpft“, „wehrt ab“ oder „tilgt“ verwendet werden. l) Kultur(en), falls relevant, das Entwicklungsstadium/die Entwicklungsstadien der Pflanzen gemäß der BBCH Monografie oder Gegebenheiten/Bodennutzung(en) , für die das Pflanzenschutzmittel zugelassen wurde. m) Bedingungen für Verwendungen, für die das Pflanzenschutzmittel zugelassen wurde. Soweit relevant, sollte eine etwaige weitere Präzisierung der Anwendungsmethode entsprechend der Zulassung erfolgen. Das Etikett von Pflanzenschutzmitteln, die für professionelle Anwender zugelassen sind, muss folgenden Hinweis enthalten: „Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes zu verwenden“. n) Aufwandmenge, einschließlich der Höchstaufwandmenge pro Anwendung sowie gegebenenfalls auch der Mindestaufwandmenge pro Anwendung, die maximale Anzahl an Anwendungen, Angabe der Jahreszeit zum Zeitpunkt der Anwendung und des Zeitraums zwischen den einzelnen Anwendungen. Falls relevant, muss das Etikett eines Pflanzenschutzmittels, das nur für professionelle Anwender zugelassen ist, folgenden Hinweis enthalten: „Bei Verwendung von Geräten, die Präzision und Genauigkeit der Ausbringung im Vergleich zu herkömmlichen Ausbringungsgeräten erhöhen, ist eine verringerte Ausbringung des Pflanzenschutzmittels pro Hektar zulässig, wenn die zulässige Aufwandmenge auf den Zielflächen beibehalten wird.“ o) Falls relevant, sind Sicherheitsfristen, Wiederbetretungsfristen oder Rückhaltefristen anzugeben, die beachtet werden müssen, damit zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt in oder auf den Kulturen, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen oder auf behandelten Flächen oder in behandelten Räumen möglichst wenig Rückstände verbleiben, wie zum Beispiel — die Wartezeit vor der Ernte, — die Wiederbetretungsfrist (in Tagen) für die erneute Beweidung von Weideflächen durch Nutztiere, — die Frist (in Stunden oder Tagen) für das Wiederbetreten behandelter Flächen, Gebäude oder Räume durch Menschen, — die Rückhaltefrist (in Tagen) für Futtermittel und bei Anwendungen nach der Ernte, — die Wartezeit (in Tagen) zwischen Anwendung und Umgang mit behandelten Erzeugnissen. · p) Von den zuständigen Behörden bei der Zulassung des Pflanzenschutzmittels unter Berücksichtigung spezifischer lokaler Bedingungen festgelegte Beschränkungen/spezielle landwirtschaftliche Methoden. q) Hinweise auf gegebenenfalls auftretende Phytotoxizität, Empfindlichkeit bestimmter Sorten und andere unerwünschte mittelbare oder unmittelbare Nebenwirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sowie die zu beachtenden Fristen zwischen Anwendung und Ansaat oder Pflanzung — der betreffenden Kultur oder — nachfolgender und benachbarter Kulturen. · r) Geeignete Lagerungsbedingungen (z. B. Feuchtigkeit, Lagerungstemperatur, Exposition der Packung gegenüber Licht) sowie sichere Entsorgung des Pflanzenschutzmittels und der Verpackung gemäß den spezifischen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, falls diese von den Standardsätzen des Anhangs II abweichen. s) Falls für notwendig erachtet, das Ablaufdatum des Pflanzenschutzmittels. Es ist zulässig, diese Angaben ausschließlich auf der Verpackung des Pflanzenschutzmittels zu machen. Das digitale Etikett des Pflanzenschutzmittels muss folgenden Hinweis enthalten: „Siehe das Ablaufdatum auf dem physischen Etikett oder auf der Verpackung des Pflanzenschutzmittels.“
Folgende Angaben sind deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung von Pflanzenschutzmitteln anzubringen: a) Handelsname oder Bezeichnung des…
„EINLEITUNG Vorzulegende Informationen, ihre Gewinnung und ihre Darstellung 1. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1)…
„ANHANG ALLGEMEINE EINLEITUNG 1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 1.1. Ziel der in diesem Anhang dargelegten Grundsätze ist die Gewährleistung eines hohen Maßes an Schutz…
„EINLEITUNG Vorzulegende Informationen, ihre Gewinnung und ihre Darstellung Es ist ein Dossier gemäß Teil A einzureichen, wenn es sich bei dem Wirkstoff um…
Für Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, deren Genehmigung am 1. Januar 2016 oder später ausläuft, gilt diese Verordnung ab ihrem…
Das Etikett eines Pflanzenschutzmittels enthält Informationen zur Identifizierung des Pflanzenschutzmittels und zu den Bedingungen für seine Verwendung gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.