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Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird wie folgt geändert:
Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 95 Absatz 5 Unterabsatz 2 beginnen Schutzfristen gemäß diesem Artikel, die abgelaufen sind, nicht erneut zu laufen.“
In Artikel 95 Absatz 5 werden folgende Unterabsätze eingefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes laufen alle Datenschutzfristen für die Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, für die bis zum 7. Juni 2018 kein Beschluss über eine Genehmigung gemäß Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3 ergangen ist, am 31. Dezember 2030 ab. Dateneigner können für den Zugriff auf ihre Daten im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 15. Juni 2026 von einem Stofflieferanten oder Produktlieferanten, der während dieses Zeitraums von dem fehlenden Schutz profitiert hat und in die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Liste aufgenommen wurde, Ausgleich verlangen.“
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