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In der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Verfahren für die Genehmigung biozider Wirkstoffe und für die Zulassung und das Inverkehrbringen von Biozidprodukten festgelegt. Die überwiegende Mehrheit der bewertenden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hat die Fristen für die Übermittlung der Bewertungsberichte für Anträge auf Genehmigung alter Wirkstoffe an die Europäische Chemikalienagentur nicht eingehalten. Das hat den Abschluss des Arbeitsprogramms zur Überprüfung alter biozider Wirkstoffe gemäß Artikel 89 der genannten Verordnung (im Folgenden „Überprüfungsprogramm“) verzögert. Wie in dem Bericht der Kommission vom 7. Juni 2021 über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wurde, sind die Hauptgründe für die Nichteinhaltung der Fristen der Mangel an Ressourcen in den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Qualität der Erstanträge und durch die Antragsteller verursachten Verzögerungen bei der nicht fristgerechten Vorlage zusätzlicher Daten, die Notwendigkeit komplexe technische Fragen im Zusammenhang mit bestimmten Dossiers zu lösen, die Weiterentwicklung technischer Anleitungen und die Annahme der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission, welche neue wissenschaftliche Kriterien zur Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften spezifiziert.