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Wie die Ex-post-Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 ergeben hat, wurde mit ihr keine ausreichende Wirkung erzielt, um wirksam zu einer Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene beizutragen. Darüber hinaus hat sich die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Eisenbahninfrastrukturbetreibern beim Management der Eisenbahninfrastrukturkapazität aus grenzübergreifender Sicht nach wie vor als unwirksam erwiesen. Ferner hat diese Bewertung aufgezeigt, dass das Kapazitätsmanagement nicht effizient ist, wenn die Schienengüterverkehrskorridore getrennt vom übrigen Schienennetz behandelt werden. Für das Management der Eisenbahninfrastrukturkapazität sollte ein einheitlicher regulatorischer Rahmen gelten, in dem die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU und der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 konsolidiert werden. Die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 sollte daher nach einem ausreichenden Übergangszeitraum aufgehoben werden, und die Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU über die Zuweisung von Fahrwegkapazität sollten durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
Die Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU für die Kapazitätszuweisung werden durch die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ersetzt. Daher sollten die…
Ein erheblicher Anteil des Schienengüterverkehrs entfällt auf den Fernverkehr und erfordert eine grenzüberschreitende Koordinierung zwischen den…
Es ist notwendig, die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 zu ändern, um ihre Bestimmungen im Hinblick auf die Integration der Schienengüterverkehrskorridore in die…
Die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Schienengüterverkehrskorridore und die in der…
In der Richtlinie 2012/34/EU wird das Recht der Mitgliedstaaten anerkannt, bestimmte Teile des Schienennetzes oder bestimmte Schienenverkehrsdienste von der…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich ein effizienteres Management der Eisenbahninfrastrukturkapazität und des Schienenverkehrs, wodurch die Qualität der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.