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Die Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU für die Kapazitätszuweisung werden durch die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ersetzt. Daher sollten die Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen Infrastrukturbetreibern, die Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen Eisenbahn-Regulierungsstellen sowie die Anforderungen an die Elemente der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, in denen die Art der den Eisenbahnunternehmen zur Verfügung stehenden Eisenbahninfrastruktur, die Bedingungen für den Zugang dazu und die Grundsätze und Kriterien für die Zuweisung von Eisenbahninfrastrukturkapazität beschrieben werden, ebenfalls in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Die Bestimmungen über die Zusammenarbeit und Koordinierung sowie über die Elemente der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die sich nicht auf das Kapazitätsmanagement beziehen, sollten von der vorliegenden Verordnung unberührt bleiben.
Bei der Ausarbeitung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU und Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung tragen die…
Die Infrastrukturbetreiber konsultieren die Antragsteller zu den Eisenbahninfrastrukturarbeiten im Rahmen der Koordinierungsmechanismen nach Artikel 7e der…
Infrastrukturbetreiber und Betreiber von Serviceeinrichtungen, die für die Durchführung eines Schienenverkehrsdienstes erforderliche Dienste anbieten und deren…
Die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates enthält die Bestimmungen für das Management und den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur sowie…
Wie die Ex-post-Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 ergeben hat, wurde mit ihr keine ausreichende Wirkung erzielt, um wirksam zu einer…
In der Richtlinie 2012/34/EU wird das Recht der Mitgliedstaaten anerkannt, bestimmte Teile des Schienennetzes oder bestimmte Schienenverkehrsdienste von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.