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Für die Erstellung eines Netzfahrplans sind vorbereitende Tätigkeiten nötig, die in den Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Netzfahrplans erfolgen müssen. Daher setzt der Übergang von dem durch die Richtlinie 2012/34/EU und die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 geschaffenen regulatorischen Rahmen zu dem mit der vorliegenden Verordnung geschaffenen Rechtsrahmen voraus, dass die Vorbereitungen für die Erstellung der Netzfahrpläne nach dem neuen Rechtsrahmen parallel zur Anwendung der Bestimmungen des derzeitigen Rahmens beginnen sollten. Aus diesem Grund sollte während eines Übergangszeitraums eine Doppelregelung gelten, nach der die notwendigen Vorbereitungsschritte für einen Netzfahrplan im Einklang mit dem für diesen bestimmten Netzfahrplan geltenden Rechtsrahmen unternommen werden sollten. Rahmenverträge, die nach dem derzeitigen Rechtsrahmen geschlossen wurden, sollten bis zu ihrem Ablaufdatum fortgelten können.
alle Netzausbaumaßnahmen, die in den nächsten drei Jahren ab Feststellung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde für einen sicheren und…
Nach dem neuen regulatorischen Rahmen sollten die Vorbereitungsschritte für einen Netzfahrplan mit dem Beginn der Phase der Kapazitätsstrategie fünf Jahre vor…
Im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit und um einen möglichst reibungslosen Übergang von der in der Richtlinie 2011/92/EU…
Zu den Fristen bis 2030 und 2050, die bereits auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurden,…
Es ist notwendig, eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen, die die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Geräten, die vor dem Zeitpunkt…
Im Hinblick auf einen koordinierten und termingerechten Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes als Voraussetzung für die Erzielung größtmöglicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.