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Um eine einheitliche Auslegung der Begriffsbestimmungen unter Nummer 13 des Abschnitts „Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D“ zu gewährleisten, die sich auf die Codes des Harmonisierten Systems beziehen, sollte eine Anmerkung hinzugefügt werden, in der klargestellt wird, dass sich Verweise auf Codes des Harmonisierten Systems auf den Wortlaut der in dieser Verordnung eingeführten Begriffsbestimmungen und nicht auf die Codes selbst beziehen. Diese Klarstellung spiegelt den Ansatz wider, der im Abschnitt über die Auslegung der Anhänge des Übereinkommens und in Resolution Conf. 10.13 (Rev. CoP 18) über die Umsetzung des Übereinkommens für Baumarten angenommen wurde, und zielt darauf ab, bei künftigen Überarbeitungen dieser Codes Unklarheiten zu vermeiden.
Einige der Verordnungen der Kommission zur Einreihung von Waren, die erlassen wurden, um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der…
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Verordnungen der Kommission zur…
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der…
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der…
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung…
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.