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Der in dieser Verordnung festgelegte gemeinsame Rahmen sollte die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten für den Schutz ihrer nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV unberührt lassen. Dieser gemeinsame Rahmen sollte ebenso den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 346 AEUV unberührt lassen.