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Handelt es sich bei einer ausländischen Investition um einen Zusammenschluss, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt, so sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung die Anwendung des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 unberührt lassen. Die vorliegende Verordnung und Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sollten einheitlich angewandt werden. Soweit sich der jeweilige Anwendungsbereich dieser beiden Verordnungen überschneidet, sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Gründe für die Überprüfung und der Begriff der berechtigten Interessen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 einheitlich ausgelegt werden, ohne die Bewertung der Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen, die dem Schutz dieser Interessen dienen, mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen des Unionsrechts zu beeinträchtigen.
Stellt eine ausländische Direktinvestition einen Zusammenschluss dar, der in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt, so sollte die…
Stellt ein Zusammenschluss auf dem Medienmarkt einen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 dar, so sollte die Anwendung der vorliegenden…
Wird ein Zusammenschluss nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und nach der vorliegenden Verordnung bei der Kommission angemeldet, so sollte…
Soweit dies in Bezug auf Übernahmeangebote, Zusammenschlüsse und andere Transaktionen, die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen…
Die vorliegende Verordnung sollte die in den Richtlinien 2009/138/EG , 2013/36/EU und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten…
Diese Verordnung sollte nicht der Anwendung bestehender Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Aspekte des Schutzes der Gesundheit von Mensch, Tier und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.