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Die absichtliche Freisetzung in die Umwelt (im Folgenden „absichtliche Freisetzung“) von durch NGT gewonnenen Organismen, einschließlich Erzeugnissen, die solche Organismen enthalten oder aus ihnen bestehen, sowie das Inverkehrbringen von aus diesen Organismen hergestellten Lebens- und Futtermitteln unterliegen der Richtlinie 2001/18/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie, im Falle von Lebens- und Futtermitteln, der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates , während die Anwendung von Pflanzenzellen in geschlossenen Systemen der Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegt und die grenzüberschreitende Verbringung dieser Organismen in Drittländer durch die Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (zusammengenommen im Folgenden „GVO-Rechtsvorschriften der Union“) geregelt wird.
In der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ist…
GVM, für deren Beseitigung keine spezifischen Einschließungsmaßnahmen zur Begrenzung ihres Kontakts mit der Bevölkerung und der Umwelt vorgesehen sind, fallen…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten unbeschadet der anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft angewandt werden, insbesondere der…
Mit der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde…
NGT-Pflanzen der Kategorie 1 und NGT-Erzeugnisse der Kategorie 1 sollten weiterhin einem Rechtsrahmen unterliegen, der für konventionell gezüchtete Pflanzen und…
genetisch veränderte Organismen, die unter die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.