Erwägungsgrund 13 32026R1388
Im Einklang mit den GVO-Rechtsvorschriften der Union sollte der Geltungsbereich dieser Verordnung NGT-Pflanzen und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, nämlich Lebens- und Futtermittel, die NGT-Pflanzen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, und andere Erzeugnisse, die keine Lebens- und Futtermittel sind und NGT-Pflanzen enthalten oder aus ihnen bestehen, (im Folgenden „NGT-Erzeugnisse“) umfassen. Pflanzenvermehrungsmaterial, einschließlich forstliches Vermehrungsmaterial, fällt in den Geltungsbereich dieser Verordnung sowohl als „Pflanze“, d. h. wenn es absichtlich freigesetzt wird, als auch als „Erzeugnis“, d. h. wenn es in Verkehr gebracht wird, auch zum Zweck des Anbaus.