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Unbeschadet anderer Anforderungen des Unionsrechts darf
eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 nur für einen anderen Zweck als das Inverkehrbringen absichtlich freigesetzt werden, wenn die Pflanze
eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 gemäß Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe a ist und eine Entscheidung zur Erklärung dieses Status gemäß Artikel 6 oder 7 erhalten hat, oder
eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 gemäß Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe b und ein Nachkomme der unter Ziffer i des vorliegenden Buchstabens genannten Pflanzen ist;
ein NGT-Erzeugnis der Kategorie 1 nur in Verkehr gebracht werden, wenn die betreffende Pflanze mindestens eine der Bedingungen gemäß Buchstabe a des vorliegenden Artikels erfüllt;
eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 nur für einen anderen Zweck als das Inverkehrbringen absichtlich freigesetzt werden, wenn sie gemäß Kapitel III Abschnitt 1 eine Zustimmung erhalten hat;
ein NGT-Erzeugnis der Kategorie 2 nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihm gemäß Kapitel III Abschnitt 2 oder 3 die Zustimmung erteilt oder es zugelassen wurde.
Angaben zu jeder NGT-Pflanze,
die Bedingungen für das Inverkehrbringen des Produkts, einschließlich besonderer Bedingungen für die Verwendung und die Handhabung;
Die Erklärung über den Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 sollte vor jeder absichtlichen Freisetzung einer NGT-Pflanze der Kategorie 1 für einen anderen…
Da NGT-Pflanzen der Kategorie 1 und NGT-Erzeugnisse der Kategorie 1 nicht den Rechtsvorschriften der Union über GVO unterliegen, und im Interesse der…
Dieser Abschnitt gilt für
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.