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Die Kommission sollte ferner sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit Untersuchungen zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen aus Gründen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer schwer wiedergutzumachenden Verschlechterung der Wirtschafts- oder Finanzlage der Hersteller in der Union erforderlich ist.