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Die auf die Einfuhren der Waren, die in die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union geltenden Zölle des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführten Gemeinsamen Zolltarifs betragen 0 %.
Der auf den Wertzoll entfallende Teil des Gemeinsamen Zolltarifs wird nicht auf die Einfuhren von Waren der in Anhang II aufgeführten KN-Codes mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union angewendet. Der spezifische Zoll auf diese Waren, der dann angewendet wird, wenn der Einfuhrpreis die Einfuhrpreisregelung unterschreitet, wird beibehalten.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
„Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs“ die Zölle nach Anhang I Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates , mit Ausnahme der Zölle, die im Rahmen von…
Die auf die Einfuhren der Waren, die in die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) eingereiht werden,…
Ein Wertzoll von 0 % wird zusätzlich zu dem nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geltenden Zoll auf die Waren mit…
Waren, die unter den in Anhang I aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht sind, in die Union eingeführt werden und ihren Ursprung in der…
Der Zollsatz auf die Waren des KN-Codes 1704 10 wird im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1857 im Anhang dieser Verordnung auf 6 %…
Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für in Absatz 1 genannte Waren werden vollständig ausgesetzt, ausgenommen für Waren, für die der Gemeinsame…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.