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Liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass infolge der Anpassung der Zölle gemäß Artikel 1 oder der Eröffnung von Zollkontingenten gemäß Artikel 2 eine Ware mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Produktion in der Union in einer derart erhöhten Menge und unter solchen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um die Anwendung des Artikels 1 oder des Artikels 2 ganz oder teilweise auszusetzen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Auf hinreichend begründeten Antrag von drei oder mehr Mitgliedstaaten untersucht die Kommission, ob die in Absatz 1 genannten Umstände vorliegen. Die Kommission leitet eine solche Untersuchung auch auf Antrag des Wirtschaftszweigs der Union oder einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union oder im Namen von Gewerkschaften handelnden Organisation ohne Rechtspersönlichkeit ein, wenn hinreichende Anscheinsbeweise für einen ernsthaften Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für den Wirtschaftszweig der Union vorliegen. Die Kommission kann eine solche Untersuchung auch auf eigene Initiative, unter anderem auf der Grundlage von Informationen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments, einleiten.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament über die Ergebnisse aller Untersuchungen gemäß Absatz 2.
Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt gilt, solange die Umstände, die zu seiner Annahme geführt haben, andauern.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
„Wirtschaftszweig der Union“ entweder die Gesamtheit der Unionshersteller einer gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware, die im Gebiet der Union tätig sind, oder Unionshersteller, deren Produktion einer gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware zusammengenommen in der Regel mehr als 50 % und unter außergewöhnlichen Umständen mindestens 25 % der Gesamtproduktion in der Union dieser Ware ausmacht,
„Unionshersteller“ die Unionshersteller von Industriegütern sowie die unter diese Verordnung fallenden Unionshersteller von Meereserzeugnissen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Die Kommission erlässt vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels Durchführungsrechtsakte, die Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren landwirtschaftlicher…
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die die gemäß Absatz 3 dieses Artikels getroffenen Schutzmaßnahmen der Union aufheben oder ändern. Diese…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 4 genannten Personen gegebenenfalls Zugang zu unterstützende Maßnahmen haben, wozu insbesondere…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Schutzmaßnahmen in folgenden Fällen Anwendung finden:
Schutzmaßnahmen dürfen nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in derart erhöhten Mengen (in absoluten Zahlen oder bezogen auf die…
Schutzmaßnahmen dürfen nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die betreffende Ware in derart erhöhten Mengen (in absoluten Zahlen oder bezogen auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.