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In ihrer früheren mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zur Überprüfung aller geltenden RHG für Carbendazim und Thiophanat-methyl stellte die Behörde fest, dass die beiden Stoffe eine übereinstimmende Wirkungsweise und ähnliche Stoffwechselmuster aufweisen. In Anbetracht der in den Schlussfolgerungen des Peer-Reviews aufgeworfenen Bedenken aufgrund der potenziellen Klastogenität von Carbendazim und Thiophanat-methyl ersuchte die Kommission die Behörde um ein mit Gründen versehenes Gutachten gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 mit einer Bewertung der toxikologischen Eigenschaften von Carbendazim und Thiophanat-methyl. In ihrem mit Gründen versehenen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Datenlage darauf hindeutet, dass Carbendazim und Thiophanat-methyl aneugen sind, und schlug toxikologische Referenzwerte für beide Wirkstoffe vor. Die toxikologischen Referenzwerte wurden von der Behörde in zwei späteren mit Gründen versehenen Gutachten , bestätigt und tragen den toxikologischen Eigenschaften der Wirkstoffe Rechnung.
Die Genehmigung für den Wirkstoff Thiophanat-methyl wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1498 der Kommission nicht erneuert. Innerhalb der…
Die Behörde schlug ferner in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen bzw. Gutachten vor, die Rückstandsdefinitionen für Carbendazim, die derzeit auch…
Für die Wirkstoffe Carbendazim und Thiophanat-methyl wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im…
Angesichts der vorstehenden Ausführungen sollten alle RHG für Carbendazim und Thiophanat-methyl auf die einschlägigen erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen…
Carbendazim wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates als mutagener Stoff der Kategorie 1B und als…
Für Thiencarbazon-methyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.