Art. 2 32026R0786VERORDNUNG (EU) 2026/786 DES RATES vom 30. März 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2026/249 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2026.
Art. 3 32024R1352VERORDNUNG (EU) 2024/1352 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. Juni 2026.
Art. 3 32023R1324VERORDNUNG (EU) 2023/1324 DES RATES vom 29. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände in den Unionsgewässern für 2023 und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2023 und 2024
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2023. Allerdings gilt Folgendes:
Art. 15 32025R0941VERORDNUNG (EU) 2025/941 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Mai 2025 über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.
Art. 11 32026R1881VERORDNUNG (EU) 2026/1881 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Juli 2026 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt bis zum 3. April 2028.