Erwägungsgrund 42 32024R1347
Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Methoden für die Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Antragstellers in einer Weise anwenden, die mit den in der Charta und der EMRK garantierten Rechten dieses Antragstellers, insbesondere dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen und des Privat- und Familienlebens, vereinbar ist. Insbesondere was die sexuelle Ausrichtung und Geschlechtsidentität angeht, sollten die Antragsteller nicht detaillierten Befragungen oder Untersuchungen zu ihren sexuellen Praktiken ausgesetzt werden.