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Angesichts des bevorstehenden Inkrafttretens des Verbots der Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen zur Verwertung, durch das es zu einer Unterbrechung der Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen in die Schweiz kommen würde, und der Tatsache, dass vor dem Inkrafttreten dieses Verbots erteilte Zustimmungen für solche Verbringungen mindestens ein Jahr gültig sind, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen —