Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Ausfuhr aus der Union von zur Verwertung in Drittländern bestimmten gemischten Siedlungsabfällen ab dem 21. Mai 2026 verboten. Die Verbringung solcher Abfälle aus Grenzgebieten der Union in nahe gelegene Behandlungsanlagen in der Schweiz, wo hohe Standards für die Abfallbewirtschaftung eingehalten werden, wäre somit nicht mehr zulässig, wodurch eine seit Langem bewährte Praxis enden würde. Das Verbot der Ausfuhr dieser Abfälle in die Schweiz würde folglich zum Transport dieser Abfälle in andere Länder und in weiter entfernte Abfallbewirtschaftungsanlagen führen, was zur Ersetzung des Schienentransports der Abfälle durch zusätzliche Straßentransporte führen würde. Dies würde die Kosten für die Bewirtschaftung dieser Abfälle erhöhen und zu höheren Treibhausgasemissionen aufgrund des damit verbundenen zusätzlichen Straßentransports führen, während die Vorteile sehr begrenzt wären. Es ist daher erforderlich, Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1157 zu ändern, um die Fortsetzung der Ausfuhren in die Schweiz von zur Verwertung bestimmten gemischten Siedlungsabfällen zu ermöglichen.