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TEIL A DETAILLIERTE ANFORDERUNGEN AN DRITTE, DIE PRÜFUNGEN DURCHFÜHREN 1. Ein Dritter, der gemäß Artikel 6 Absatz 5 Prüfungen der in einem Drittstaat befindlichen Anlage durchführt, muss von dem Zulieferer, dem Erzeuger oder der an der Herstellung des Recyclingstoffs beteiligten Person und von der kontrollierten Anlage unabhängig sein. Zu diesem Zweck muss der Dritte in der Lage sein, nachzuweisen, dass a) er weder diesen Organisationen angehört noch von ihnen kontrolliert wird, b) er Verfahren eingeführt hat und betreibt, die seine Unparteilichkeit gewährleisten, darunter i) die fortlaufende Bewertung von Risiken für seine Unparteilichkeit, ii) die Ermittlung, Beseitigung und Minderung von Risiken für die Unparteilichkeit, die sich aus finanziellem, kommerziellem und sonstigem Druck ergeben, iii) die Bewertung des Risikos für seine Unparteilichkeit, das sich aus Beziehungen seines Personals ergibt, · c) er so strukturiert ist und verwaltet wird, dass seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sichergestellt sind, auch dadurch, dass i) er innerhalb der juristischen Person eindeutig ermittelbar ist, wenn die juristische Person auch Tätigkeiten ausübt, die nicht im Zusammenhang mit Prüfungen stehen, ii) er über Vorschriften für die Berichterstattung über die durchgeführten Prüfungen verfügt, iii) sein Personal eindeutig erkennbare Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Durchführung von Prüfungen hat. · · 2. Bei einem Dritten, der Prüfungen gemäß Artikel 6 Absatz 5 durchführt, wird davon ausgegangen, dass er über angemessene Qualifikationen im Bereich Prüfungen und Abfallbehandlung verfügt, wenn er direkt oder im Wege von Unteraufträgen über ausreichendes qualifiziertes Personal verfügt, das regelmäßig geschult wird, und wenn sein an der Durchführung solcher Prüfungen beteiligtes Personal nachweislich über Berufserfahrung in allen folgenden Bereichen verfügt: a) Durchführung von Prüfungen von Abfallbehandlungsanlagen, b) Abfallbehandlungsverfahren, c) Managementsysteme für Gesundheit und Sicherheit in Bezug auf Umwelt und Arbeitsplatz, d) Herstellung von Recyclingstoffen. · 3. Um nachzuweisen, dass er die in den Nummern 1 und 2 dieses Teils genannten Kriterien einhält, verweist der Dritte, der Prüfungen oder Zertifizierungen durchführt, auf seine Zertifizierung nach Unionsnormen oder gleichwertigen international anerkannten Normen für die Durchführung von Prüfungen, wie etwa der Internationalen Norm ISO 19011:2018 oder ISO/IEC 17020:2012. TEIL B. GEGENSTAND DER PRÜFUNG 1. Bei der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Prüfung wird überprüft, ob die in einem Drittstaat angesiedelte Anlage, die an der Erzeugung von Recyclingstoffen beteiligt ist, im konkreten Betrieb die in Anhang XIII aufgeführten Bedingungen erfüllt. 2. Die Namen und Kontaktdaten der Personen, die die Prüfungen durchgeführt haben, müssen in den Prüfberichten eindeutig angegeben werden.