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TEIL A KRITERIEN FÜR DEN NACHWEIS, DASS RECYCLINGSTOFFE MIT EINER ANLAGE HERGESTELLT WURDEN, DIE BESTIMMTE ANFORDERUNGEN DES UNIONSRECHTS ODER IHNEN GLEICHWERTIGE ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF DEN SCHUTZ DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT, DES KLIMAS UND DER UMWELT ERFÜLLT (GEMÄẞ ARTIKEL 6 ABSATZ 4) 1. Die in einem Drittstaat angesiedelte Anlage, die an der Erzeugung von Recyclingstoffen beteiligt ist, muss im konkreten Betrieb die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie erfüllt die Anforderungen an das Recycling von Abfällen und wird im Einklang mit den geltenden nationalen Umweltschutzvorschriften betrieben, b) sie wird auf sichere und umweltschonende Weise entworfen, gebaut und betrieben und verfügt insbesondere über die erforderlichen Verfahren, die geeigneten Abfallbewirtschaftungstechnologien sowie die geeignete Abfallbewirtschaftungsorganisation und -infrastruktur, um die betreffenden Abfälle zu recyceln, c) die Kunststoffabfälle werden aus einem Mitgliedstaat bzw. einem Staat bezogen, der in Bezug auf den Umweltschutz und die Sicherheit der Arbeitnehmer das Unionsrecht bzw. gleichwertige Normen wie die Mitgliedstaaten erfüllt, und die Anlage wird in einem solchen Staat nach den in Nummer 3 festgelegten Kriterien betrieben, d) es werden Management- und Überwachungssysteme, -verfahren und -techniken festgelegt und angewendet, die Folgendes vermeiden, mindern, minimieren und — soweit praktisch möglich — beseitigen sollen: i) Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der betreffenden Arbeitnehmer und der in unmittelbarer Nähe der Anlage lebenden Bevölkerung und ii) durch den Betrieb der Anlage verursachte nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (insbesondere im Wege geeigneter Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der Umweltverschmutzung), · e) die Verfolgbarkeit aller an dem Standort entgegengenommenen und behandelten Abfälle wird sichergestellt, wozu auch gehört, dass alle bei dem Betrieb der Anlage anfallenden Restabfälle dokumentiert und nur an Abfallbewirtschaftungseinrichtungen übergeben werden, die für die Behandlung solcher Restabfälle zugelassen sind, f) es wurden Maßnahmen ergriffen, um Energie zu sparen und die infolge des Betriebs der Anlage entstehenden Treibhausgasemissionen zu begrenzen, g) es werden Aufzeichnungen über die Abfallbewirtschaftungstätigkeiten der Anlage der letzten fünf Jahre erstellt, die vorgelegt werden können; sofern eine Anlage seit weniger als fünf Jahren in Betrieb ist, werden Aufzeichnungen über ihre Abfallbewirtschaftungstätigkeiten für den Zeitraum ihres Betriebs erstellt, die vorgelegt werden können, h) weder ihr Betreiber noch ihre Leitung wurden in den letzten fünf Jahren wegen illegaler Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung verurteilt. · 2. Als Referenz werden gegebenenfalls die folgenden oder gleichwertige Regeln herangezogen: a) spezifische Anforderungen an die Behandlung bestimmter Abfälle und an die Berechnung der Menge der behandelten Abfälle, die nach den Rechtsvorschriften der Union verbindlich sind, und an die Verbuchung der erzeugten Mengen von Recyclingstoffen, b) die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, die für bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2010/75/EU angenommen wurden. · 3. Die Kunststoffabfälle werden gemäß den Anforderungen des Unionsrechts oder gemäß gleichwertigen Anforderungen behandelt und stammen aus einem Mitgliedstaat oder einem Staat mit einem umfassenden Regelwerk für die Abfallbewirtschaftung, das sein gesamtes Hoheitsgebiet abdeckt und seine Fähigkeit und Bereitschaft zur Gewährleistung einer umweltschonenden Abfallbewirtschaftung unter Beweis stellt, wobei insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden: a) die durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Sicherstellung der umweltschonenden Bewirtschaftung von Abfällen in seinem Hoheitsgebiet, wie die Einführung eines Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung oder eines gleichwertigen Systems zur Umsetzung des Verursacherprinzips, b) die durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils von Verbraucher-Kunststoffabfällen, die aus Fahrzeugen recycelt wurden, sowie die Indikatoren für die Überwachung dieser Maßnahmen, c) die durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils von recycelten Verbraucher-Kunststoffabfällen, die in auf dem nationalen Markt in Verkehr gebrachte Fahrzeuge eingebaut werden, sowie die Indikatoren für die Überwachung dieser Maßnahmen. · TEIL B KRITERIEN FÜR DEN NACHWEIS, DASS RECYCLINGSTOFFE UNTER EINHALTUNG DER ANFORDERUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 6 ABSÄTZE 1, 2 UND 3 HERGESTELLT WURDEN Die in einem Drittstaat angesiedelte Anlage, die an der Erzeugung von Recyclingstoffen beteiligt ist, muss im konkreten Betrieb die folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Es muss nachgewiesen werden können, dass mit der Anlage Werkstoffe hergestellt werden, die aus Verbraucherabfällen recycelt werden. Werden mit der Anlage auch Werkstoffe hergestellt, die aus Produktionsabfällen oder aus Rohstoffen stammen, so muss nachgewiesen werden können, dass klar zwischen den verschiedenen Arten von Werkstoffen unterschieden wird. Es ist sicherzustellen, dass mit der Anlage nur Werkstoffe bereitgestellt werden, die aus Verbraucherabfällen recycelt werden, damit diese Werkstoffe auf die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 angerechnet werden können. 2. Bei einer Anlage, in der Recyclingstoffe aus Verbraucherabfällen aus Altfahrzeugen oder reparierten Fahrzeugen hergestellt werden, muss nachgewiesen werden können, dass diese Abfälle getrennt gesammelt und nicht auf eine Weise mit Materialien anderer Herkunft vermischt wurden, dass diese Abfälle vor ihrem Eintreffen in der Anlage und während des gesamten Recyclingverfahrens nicht mehr verfolgt werden können.