Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bestimmte Initiativen zur vertikalen und horizontalen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, die darauf ausgerichtet sind, strengere Anforderungen als die verbindlichen Anforderungen anzuwenden, können sich positiv auf das Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, und auf das Ziel, die nachhaltige Entwicklung der Union sicherzustellen, auswirken. Daher sollten solche Initiativen in bestimmten Fällen nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen.
Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Erzeugern landwirtschaftlicher…
Bestimmte vertikale und horizontale Initiativen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, mit denen strengere Anforderungen als die verbindlichen…
Bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden sowohl für die Herstellung landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse als auch nicht in Anhang I AEUV…
Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sollten Anwendung auf die Förderung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung finden. In…
Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sollten auf die Unterstützung der Interventionskategorien im Rahmen dieser Verordnung Anwendung finden. Angesichts der…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Verpackungen und die Gewährleistung des freien Verkehrs für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.