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Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sollten auf die Unterstützung der Interventionskategorien im Rahmen dieser Verordnung Anwendung finden. Angesichts der besonderen Merkmale des Agrarsektors sollten diese Vorschriften des AEUV jedoch nicht auf Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen und Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums in Bezug auf Vorhaben gemäß Artikel 42 AEUV, die im Rahmen und im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden, oder von den Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen zur Bereitstellung einer zusätzlichen nationalen Finanzierung für Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums, die von der Union unterstützt werden und in den Anwendungsbereich des Artikels 42 AEUV fallen, anwendbar sein.
Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV finden keine Anwendung auf von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung und im Einklang mit ihr geleistete Unterstützung…
Die Artikel 107, 108 und 109 des AEUV gelten jedoch nicht für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten entsprechend der vorliegenden Verordnung getätigt werden…
Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sollten Anwendung auf die Förderung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung finden. In…
Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sollten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors im Rahmen dieser Verordnung…
Gemäß Artikel 42 AEUV gelten die Vorschriften über staatliche Beihilfen somit nicht für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Zusammenhang mit der…
Die Artikel 107, 108 und 109 des AEUV gelten nicht für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten entsprechend der vorliegenden Verordnung und in Übereinstimmung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.