Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sollten Anwendung auf die Förderung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung finden. In Anbetracht der besonderen Merkmale des Agrarsektors sollten diese Bestimmungen des AEUV nicht auf die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die im Rahmen und im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführte Vorhaben gemäß Artikel 42 AEUV betreffen, oder auf von den Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen zur Bereitstellung zusätzlicher nationaler Mittel für die von der Union geförderten Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, anwendbar sein.
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels finden die Artikel 107, 108 und 109 AEUV keine Anwendung auf nationale steuerliche Maßnahmen, mit denen die…
Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf die in Artikel 206 dieser Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die zur…
Um außerdem Kohärenz mit den für eine Unionsförderung in Betracht kommenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen und die Verfahren zu…
Die Artikel 107, 108 und 109 des AEUV gelten nicht für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten entsprechend der vorliegenden Verordnung und in Übereinstimmung…
Nicht in Betracht für eine Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung kommen a) Verpflichtungen, die gemäß Titel II Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999…
Gemäß Artikel 42 AEUV finden die Bestimmungen des AEUV über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.