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Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Vorschriften für die Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte. Gemäß Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung sollte Fleisch- und Knochenmehl der Kategorie 1 durch Verbrennung, Mitverbrennung oder Deponierung beseitigt oder als Brennstoff verwendet werden. Artikel 43 der genannten Verordnung enthält Vorschriften für die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte.
Die Verbrennung von Fleisch- und Knochenmehl in Verbrennungsanlagen gemäß Anhang III Kapitel V Buchstaben A, B und C dieser Verordnung ist nicht erlaubt.
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung muss Fleisch- und Knochenmehl der Kategorie 1…
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 muss Fleisch- und Knochenmehl der Kategorie 1 durch Verbrennung, Mitverbrennung oder Deponierung beseitigt,…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr tierischer…
Fleisch- und Knochenmehl ist tierisches Protein aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2. In den vergangenen Jahrzehnten wurde Fleisch- und…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Durchführungsmaßnahmen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.