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Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte. Anhang XIV Kapitel V der genannten Verordnung enthält Vorschriften für die Ausfuhr bestimmter Folgeprodukte, einschließlich Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1, das als Brennstoff bestimmt ist.
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr tierischer…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr tierischer…
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Vorschriften für die Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte. Gemäß Artikel 12 in…
In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission sind die Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Folgeprodukten…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Durchführungsmaßnahmen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Durchführungsbestimmungen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.