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Um die Kohärenz und Angleichung an weltweit harmonisierte Normen zu gewährleisten, müssen die geltenden Bestimmungen im Einklang mit der UN-Regelung Nr. 168 geändert werden. Anhang IIIA Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/1151 sollte überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass Verweise auf das „portable Emissionsmesssystem“ den Anforderungen in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 168 entsprechen. Darüber hinaus sollte Anlage 7 aktualisiert werden, um den Driftkorrekturberechnungen gemäß Anhang 7 Absatz 5.0 der UN-Regelung Nr. 168 und des Berechnungsverfahrens auf der Grundlage des Luftmassendurchsatzes und des Luft-Kraftstoff-Verhältnisses gemäß Anhang 7 Absatz 7.3 der UN-Regelung Nr. 168 Rechnung zu tragen.
Um die Kohärenz und Angleichung an weltweit harmonisierte Normen zu gewährleisten, müssen die geltenden Bestimmungen im Einklang mit der UN-Regelung Nr. 154…
Im Interesse der Klarheit und zur Angleichung an die UN-Regelungen Nr. 154 und Nr. 168 ist es erforderlich, einige Fehler zu berichtigen, die in Form falscher…
Ebenso ist es erforderlich, das in der Verordnung (EU) 2017/1151 festgelegte weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte…
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechen zu ändern.
Im Hinblick auf die wichtigen Entwicklungen in beiden Emissionshandelssystemen gemäß Artikel 13 Absatz 7 des Abkommens ist es angezeigt, die regulatorischen…
Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Für die Prüfung Typ 1 gemäß Anhang XXI sind Fahrzeuge, die mit Flüssiggas oder Erdgas/Biomethan betrieben werden, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.