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Die Unternehmer stellen sicher, dass Verstümmelungen, einschließlich des Kupierens der Ohren und der Rute, des Entfernens von Krallen oder der teilweisen oder vollständigen Amputation von Gliedmaßen, und der Resektion der Stimmbänder oder -falten nicht durchgeführt werden, es sei denn, ein solches Vorgehen ist aufgrund einer medizinischen Indikation gerechtfertigt. Solche medizinischen Indikationen können prophylaktisch sein, mit dem alleinigen Ziel, den Gesundheitszustand der Hunde oder Katzen zu erhalten oder zu verbessern oder Verletzungen vorzubeugen. In diesem Fall darf das Verfahren ausschließlich unter Betäubung und anhaltender Analgesie und nur von einem Tierarzt durchgeführt werden.
Die medizinischen Indikationen, die die Verstümmelung rechtfertigen, und die Einzelheiten des durchgeführten Verfahrens sind von einem Tierarzt zu dokumentieren. Dieses Dokument ist vom Unternehmer aufzubewahren und muss mit dem Hund oder der Katze übergeben werden, wenn er oder sie an einen anderen Betrieb oder Eigentümer weitergegeben wird. Der Unternehmer bewahrt während der ersten drei Jahre nach der Weitergabe des Tieres eine Kopie des Dokuments auf.
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten das Kupieren von Katzenohren durch Einkerben oder Entfernen einer Ohrspitze zulassen, wenn dies der Kennzeichnung streunender Katzen dient, die im Rahmen von Kastrationsprogrammen gefangen, kastriert und wieder zurückgebracht werden.
Die Unternehmer stellen sicher, dass die Kastration ausschließlich unter Betäubung und längerer Analgesie und nur von einem Tierarzt durchgeführt wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch gestatten, dass die Kastration von Katern von einem zugelassenen Tierarzthelfer durchgeführt wird.
Die Unternehmer stellen sicher, dass keine Umgangspraktiken vorgenommen werden, die Schmerz oder Leid verursachen, einschließlich: Die Mitgliedstaaten können für Hunde, die beim Militär oder bei den Polizei- oder Zollbehörden eingesetzt werden sollen, Ausnahmen von Unterabsatz 1 gewähren.
Zusammenbinden von Körperteilen, es sei denn, dies ist aus medizinischen Gründen erforderlich; in diesem Fall ist die Dauer auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken;
Treten, Schlagen, Ziehen, Werfen oder Quetschen von Hunden oder Katzen;
Anwendung von elektrischem Strom bei Hunden oder Katzen, es sei denn, dies geschieht aus medizinischen Gründen;
Tragen von Maulkörben, es sei denn, dies ist aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Sicherheit von Tier oder Mensch erforderlich; in diesem Fall ist die Dauer auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken, und während dieser ist der Hund oder die Katze zu beaufsichtigen;
Verwendung von Stachelhalsbändern;
Verwendung von Würgehalsbändern ohne Stoppfunktion;
Hochheben von Hunden oder Katzen an den Gliedmaßen, am Kopf, an den Ohren, am Schwanz oder am Fell oder Hochheben ausgewachsener Hunde oder Katzen an der Haut.
Es gibt Hinweise darauf, dass im Unionsgebiet Tätigkeiten – in einigen Fällen mit einer grenzübergreifenden Komponente – stattfinden, bei denen Hunde und Katzen…
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe c nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen,…
Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu…
Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 oder des § 5 Abs. 3 Nr. 4.
die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.