Erwägungsgrund 19 32026R1818
Um das reibungslose Funktionieren des Marktes für Hunde und Katzen zu gewährleisten und zur sinnvollen Entwicklung des Heimtiersektors insgesamt beizutragen, sollten mit der vorliegenden Verordnung Vorschriften für die Zucht, die Haltung und das Inverkehrbringen von Hunden und Katzen in der Union festgelegt werden. Diese Tätigkeiten stehen im Zusammenhang mit dem regelmäßigen entgeltlichen oder unentgeltlichen Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf dem Markt. Die Gewinnerzielungsabsicht und die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Unternehmers sind nicht entscheidend. Entscheidend ist der berufliche oder geschäftliche Kontext, in dem diese Tätigkeiten ausgeübt werden. Anders ist die Lage im Fall des Militärs und der Polizei- und Zollbehörden, die Hunde für die eigene dienstliche Verwendung züchten oder halten, da mit der Durchführung dieser Tätigkeiten nicht bezweckt wird, sie in Verkehr zu bringen. Heimtiereigentümer, die gelegentlich in unregelmäßigen Abständen einen Hund oder eine Katze verschenken, ohne dafür im Internet zu werben, sollten nicht als Inverkehrbringer dieser Tiere gelten. Dies sollte beispielsweise bedeuten, dass das Verschenken von bis zu einem Wurf alle 24 Monate zwischen Familienangehörigen oder Nachbarn für die Zwecke der vorliegenden Verordnung nicht als Inverkehrbringen gilt.