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Die Unternehmer stellen sicher, dass Maßnahmen ergriffen werden, um den Verhaltensbedürfnissen von Hunden und Katzen gemäß Anhang I Nummer 4 gerecht zu werden.
Darüber hinaus dürfen Unternehmer Hunde oder Katzen nicht in Bereichen halten, die ihre natürlichen Bewegungen einschränken, außer in Fällen, in denen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung findet oder in denen die folgenden Verfahren oder Behandlungen durchgeführt werden:
körperliche Untersuchungen,
individuelle Kennzeichnung von Hunden und Katzen und Auslesung der Kennzeichnungsdaten,
Entnahme von Proben und Impfungen,
Verfahren für Pflege-, Hygiene-, Gesundheits- oder Fortpflanzungszwecke, ausgenommen Verpaarung,
medizinische Behandlungen, einschließlich chirurgischer Behandlungen oder verschriebener Rehabilitationsmaßnahmen.
Das Anbinden für länger als eine Stunde ist verboten, außer für die Dauer einer medizinischen Behandlung oder für die Teilnahme an Tierschauen, Ausstellungen und Wettkämpfen von Hunden oder Katzen.
Die Mitgliedstaaten können für in Zucht- oder Verkaufsbetrieben gehaltene Hunde, die beim Militär oder bei den Polizei- und Zollbehörden eingesetzt werden sollen, Ausnahmen von Absatz 3 gewähren.
Die Unternehmer stellen sicher, dass Hunde oder Katzen unter Bedingungen gehalten werden, die es ihnen ermöglichen, unschädliches Sozialverhalten und arttypische Verhaltensweisen auszuleben und positive Emotionen zu erleben.
Die Unternehmer stellen sicher, dass Hunde oder Katzen gemäß Anhang I Nummer 4 die Möglichkeit der Sozialisation haben. Die Unternehmer von Zuchtbetrieben müssen über eine dokumentierte Strategie für eine solche Sozialisierung verfügen. Abweichend von Unterabsatz 1 gelten die Sozialisierungsanforderungen nicht für in Zuchtbetrieben gehaltene Herdenschutzhunde, solange diese Hunde zu Schutz- oder Trainingszwecken eingesetzt werden, oder für Hütehunde während der jahreszeitlich bedingten Wandertierhaltung.
Die Unternehmer stellen sicher, dass allen Hunden oder Katzen Beschäftigungsmaterial angeboten und zugänglich gemacht wird, sodass ein anregendes Umfeld geschaffen wird, das es ihnen ermöglicht, ein artgerechtes Verhalten zu entwickeln und auszuleben, und ihre Frustration verringert.
Die vorliegende Verordnung konzentriert sich auf zwei Elemente. Sie regelt die Tierwohlanforderungen bei der Zucht oder Haltung von Hunden und Katzen, die in…
Die Unternehmer dürfen Hunde oder Katzen keiner Form von Tierquälerei, Missbrauch oder Misshandlung aussetzen, auch nicht dadurch, dass sie sie an Tätigkeiten…
Hunde oder Katzen mit beeinträchtigtem Wohlergehen werden erforderlichenfalls unverzüglich in einen gesonderten Bereich verbracht und erhalten, sofern dies…
Hunde und Katzen werden in einer Umgebung gehalten, die es ihnen ermöglicht, arttypisches Verhalten und ein unschädliches Sozialverhalten auszuleben sowie eine…
Die Unternehmer stellen sicher, dass Hunde und Katzen gemäß den Anforderungen in Anhang I Nummer 1 gefüttert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.