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Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Hund“ ein Tier der Art Canis lupus familiaris;
„Katze“ ein Tier der Art Felis silvestris catus;
„Wohlergehen von Hunden und Katzen“ den körperlichen und psychischen Zustand eines Hundes oder einer Katze, der bzw. die angemessen ernährt wird, in einem geeigneten Umfeld gehalten wird, in einem guten Gesundheitszustand gehalten wird, ein angemessenes Verhalten auslebt und dessen bzw. deren psychische Lebenserfahrung insgesamt positiv ist;
„Hybride“ jeden Nachkommen der ersten bis vierten Generation nach der Kreuzung zwischen einer wildlebenden Art und einem domestizierten Hund bzw. einer domestizierten Katze oder zwischen derartigen Hybriden und wildlebenden Arten, domestizierten Hunden bzw. domestizierten Katzen oder anderen Hybriden;
„Zucht“ die Haltung von Hunden oder Katzen in Zuchtbetrieben zum Zwecke der Fortpflanzung;
„Haltung“ eine Tätigkeit, die die Haltung oder die Unterbringung von Hunden oder Katzen oder den Umgang mit ihnen in einem Betrieb oder unter der Verantwortung eines Unternehmers oder beides gleichzeitig umfasst;
„Inverkehrbringen“ den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf, den Vertrieb oder jede andere Form der Übertragung des Eigentums an Hunden und Katzen oder der Verantwortung für Hunde und Katzen, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, sowie die Bewerbung von Hunden und Katzen zu diesen Zwecken, wobei gelegentliche unentgeltliche Abgaben in unregelmäßigen Abständen durch natürliche Personen, bei denen es sich nicht um Unternehmer handelt, ohne eine Bewerbung im Internet ausgenommen sind;
„Bewerbung“ jede Form der Kommunikation mit der Öffentlichkeit oder Teilen der Öffentlichkeit, die unmittelbar oder mittelbar bewirkt, dass für einen Hund oder eine Katze, eines oder mehrere ihrer körperlichen Merkmale oder eine Rasse geworben wird, um Interesse zu wecken, Reaktionen hervorzurufen oder zu Käufen anzuregen;
„Online-Plattform“ eine Online-Plattform im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065, die als Vermittler für das Inverkehrbringen von Hunden oder Katzen agiert;
„Zuchthündin“ einen weiblichen Hund ab dem ersten Decken oder der ersten Besamung bis zum Absetzen ihres letzten Wurfes;
„Zuchtkätzin“ eine weibliche Katze ab dem ersten Decken oder der ersten Besamung bis zum Absetzen ihres letzten Wurfes;
„Herdenschutzhund“ einen Hund, der in erster Linie dafür gehalten oder darauf trainiert wird, Nutztiere in der Landwirtschaft oder in der Weidewirtschaft vor Raubtieren zu schützen;
„Hütehund“ einen Hund, der in erster Linie dafür gehalten oder darauf trainiert wird, Nutztiere in der Landwirtschaft oder in der Weidewirtschaft, einschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben, auf Weideflächen oder in der Wandertierhaltung, zu leiten, anzutreiben oder auf andere Weise zu hüten;
„Betrieb“ einen Zuchtbetrieb, einen Verkaufsbetrieb, ein Tierheim oder eine Pflegestelle;
„Zuchtbetrieb“ alle Gelände bzw. Räumlichkeiten oder Einrichtungen, einschließlich Haushalte, auf bzw. in denen Hunde oder Katzen zu Zuchtzwecken gehalten werden, um ihre Nachkommen in Verkehr zu bringen;
„Landwirt“ einen Landwirt im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
„Verkaufsbetrieb“ alle Gelände bzw. Räumlichkeiten oder Einrichtungen, auf bzw. in denen für den Verkauf bestimmte Hunde oder Katzen gehalten werden, ohne dass sie dort geboren wurden, einschließlich Heimtierläden oder Haushalten, sowie alle Gelände bzw. Räumlichkeiten oder Einrichtungen für Auftriebe, auf bzw. in denen Hunde oder Katzen aus mehr als einem Betrieb versammelt werden;
„Tierheim“ alle Gelände bzw. Räumlichkeiten oder Einrichtungen, einschließlich Haushalten, auf bzw. in denen nicht gewollte, ausgesetzte, abhandengekommene, beschlagnahmte oder vormals streunende Hunde oder Katzen zum Zweck des Inverkehrbringens gehalten werden;
„Pflegestelle“ einen Haushalt, in dem Hunde oder Katzen im Auftrag eines Unternehmers gehalten werden, der für nicht gewollte, ausgesetzte, abhandengekommene, beschlagnahmte oder vormals streunende Hunde oder Katzen verantwortlich ist;
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die Hunde oder Katzen in Verkehr bringt und für einen Zuchtbetrieb, einen Verkaufsbetrieb oder ein Tierheim sowie für dort gehaltene Hunde oder Katzen verantwortlich ist oder die Hunde oder Katzen in einer Pflegestelle unterbringt und für die dort gehaltenen Hunde oder Katzen verantwortlich ist;
„zuständige Behörden“ zuständige Behörden im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625;
„Zuchtstrategie“ systematisch durchgeführte Tätigkeiten wie die Erfassung, Selektion, Anpaarung und das Austauschen von Zuchthunden oder -katzen und deren Zuchtmaterial, die konzipiert und durchgeführt werden, um das Auftreten erwünschter phänotypischer oder genotypischer Eigenschaften in der angestrebten Zuchtpopulation zu bewahren oder zu fördern;
„Euthanasie“ den Vorgang, bei dem der Tod mit einer Methode herbeigeführt wird, die einen schnellen und irreversiblen Bewusstseinsverlust mit einem Minimum an Schmerzen und Beunruhigung verursacht und das Leben des Hundes oder der Katze beendet;
„Verstümmelung“ einen Eingriff, auch chirurgisch, der aus anderen Gründen als zur Therapie oder Diagnose durchgeführt wird – wobei die Kastration und die Implantation eines Transponders ausgenommen sind – und dazu führt, dass ein empfindungsfähiger Teil des Körpers eines Hundes oder einer Katze beschädigt wird oder fehlt oder sich die Knochenstruktur eines Hundes oder einer Katze verändert;
„Kastration“ den Prozess, bei dem Hunden oder Katzen in einem chirurgischen und unumkehrbaren Eingriff die Möglichkeit zur Fortpflanzung genommen wird;
„Leiden“ einen unangenehmen, unerwünschten körperlichen oder psychischen Zustand, der sich daraus ergibt, dass ein Hund oder eine Katze schädlichen Reizen ausgesetzt ist oder dass anhaltend wichtige positive Reize fehlen;
„Unterbringung“ Gebäude oder eine abgegrenzte Außenfläche in Betrieben, in denen Hunde oder Katzen vorübergehend oder dauerhaft gehalten werden;
„Hundezwinger“ eine räumliche Struktur, die ein oder mehrere Gehege zur Unterbringung von Hunden enthält;
„Katzenzwinger“ eine räumliche Struktur, die ein oder mehrere Gehege zur Unterbringung von Katzen enthält;
„Tierpflegekraft“ eine Person, die die in einem Betrieb gezüchtete oder gehaltene Hunde oder Katzen versorgt und der Verantwortung eines Unternehmers untersteht, einschließlich Freiwilligen, Praktikanten und Teilzeitarbeitskräften;
„Beschäftigungsmaterialen“ Materialien oder Strukturen, die in der Umgebung eines Hundes oder einer Katze vorhanden sind, eine beschäftigende oder ernährungsphysiologische Eigenschaft haben und geeignet sind, die Neugier oder die Appetenz eines Hundes oder einer Katze zu wecken und zu decken bzw. zu stillen sowie das Tier zu körperlicher Aktivität anzuregen;
„Anbinden“ das Anbinden eines Hundes oder einer Katze an einem Fixierungspunkt oder Gegenstand, damit das Tier innerhalb eines gewünschten Bereichs bleibt oder in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist;
„Box“ alle Körbe, Kisten, Käfige, Behältnisse oder beweglichen Einrichtungen, die der Absonderung von Hunden oder Katzen dienen;
„verantwortungsbewusste Tierhaltung“ die Verhaltensmuster eines Eigentümers oder künftigen Eigentümers eines Hundes oder einer Katze, die mit der Verpflichtung in Einklang stehen, unterschiedliche Maßnahmen zu ergreifen, die darauf ausgerichtet sind, die Bedürfnisse des Hundes oder der Katze in puncto Gesundheit, Verhalten, Umgebungsbedingungen und körperliches Wohlbefinden zu befriedigen, und die Risiken zu minimieren, die von dem Hund oder der Katze für die Gemeinschaft, andere Tiere oder die Umwelt ausgehen können;
„Heimtiereigentümer“ eine natürliche oder juristische Person, die Eigentümer eines Hundes oder einer Katze als Heimtier ist;
„Heimtier“ einen Hund oder eine Katze, den bzw. die der Eigentümer für das eigene Vergnügen oder für den Zweck, Menschen Gesellschaft zu leisten, hält;
„Schnellwarnsystem“ (iRASFF) das elektronische System zur Umsetzung des Schnellwarnsystems gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verfahren für Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 102 bis 108 der Verordnung (EU) 2017/625;
„Netz für Amtshilfe und Zusammenarbeit“ das Netz, das aus der Kommission und den Verbindungsstellen besteht, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannt wurden, um den Austausch zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern;
„Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken“ eine Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken im Sinne von Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2016/429, wenn es sich bei dem betreffenden Heimtier um einen Hund oder eine Katze handelt.
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