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Um die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen zu gewährleisten, sollten sie mit einer eindeutigen Kennung in Form eines Transponders individuell gekennzeichnet werden und ihre Kennungsdaten sollten zudem in einer Datenbank registriert werden. Daher sollte es den Mitgliedstaaten obliegen, in ihren Hoheitsgebieten Datenbanken für Hunde und Katzen einzurichten und zu pflegen, um die Rückverfolgbarkeit dieser Tiere zu gewährleisten. Außerdem muss die Interoperabilität dieser Datenbanken sichergestellt werden. Dies wird die Suche nach Informationen über Hunde und Katzen in der gesamten Union erleichtern und die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, amtliche Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Tierwohlvorschriften sicherzustellen. Um die Interoperabilität dieser nationalen Datenbanken zu begünstigen, sollte die Kommission eine Index-Datenbank einrichten.
Die Mitgliedstaaten sind für die Einrichtung und Pflege von Datenbanken für die Registrierung gekennzeichneter Hunde und Katzen gemäß Artikel 20 Absätze 1 und…
Natürliche oder juristische Personen, die Hunde und Katzen in der Union in Verkehr bringen, sollten die Kennzeichnung nachweisen, indem sie ein Dokument mit dem…
In der Verordnung (EU) 2016/429 ist die Kennzeichnung von Hunden und Katzen mit einem Transponder vorgeschrieben, jedoch nur, wenn sie zwischen Mitgliedstaaten…
Um den Verbraucherschutz zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rückverfolgbarkeit von in die Union eingeführten Hunden und Katzen sicherzustellen, sollte im…
Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung des Folgenden zu gewährleisten: — die…
Der illegale Handel und betrügerische Praktiken im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Hunden und Katzen in der Union werden dadurch erleichtert, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.