Erwägungsgrund 23 32026R1818
In der vorliegenden Verordnung sollten die Schwellenwerte für Zuchtbetriebe, Tierheime und Pflegestellen festgelegt werden, die detaillierten Anforderungen an das Tierwohl unterliegen. Auch wenn die Zuchttätigkeiten in Haushalten stattfinden, wie es bei verschiedenen Arten von gewerblichen Züchtern häufig der Fall ist, sollten, sobald die jeweiligen Schwellenwerte erreicht werden, alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an das Tierwohl gelten. Angesichts des ausschließlich kommerziellen Charakters von Verkaufsbetrieben ist es nicht erforderlich, Schwellenwerte für derlei Betriebe festzulegen, und die Anforderungen der vorliegenden Verordnung sollten daher für alle Verkaufsbetriebe gelten, unabhängig davon, wie viele Hunde oder Katzen in dem jeweiligen Betrieb gehalten werden.