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Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:
Artikel 6b wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(5ea) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, an diese natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
die Freigabe oder Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um Zahlungen, die von gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder von einem Versicherungsanbieter aufgrund eines Risikos geschuldet wird, für das diese gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen haften, an eine in der Union, in einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, in der Schweiz oder einem in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Partnerland niedergelassene Organisation oder an einen Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Partnerlandes, das nicht in Anhang I aufgeführt ist, zu ermöglichen, und
diese Zahlung die Entschädigung oder Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalls darstellt, für das diese gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen haften.“
Folgender Absatz wird eingefügt: „(5l) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:
Die Veräußerung oder Übertragung von Anteilen, Beteiligungen oder anderen Eigenkapitalinstrumenten durch ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut an eine in der Union niedergelassene Organisation, die vor dieser Übertragung direkt oder indirekt, einzeln oder gemeinsam, im Minderheitseigentum einer der oder beider in Anhang I im Abschnitt ‚Personen‘ unter den Einträgen 674 und 675 aufgeführten Personen steht, wenn die Übertragung zu einer Erhöhung der Anteile einer oder beider dieser Personen an dieser Organisation führen würde, nachdem festgestellt wurde, dass die Veräußerung oder Übertragung auf der Grundlage einer Verkaufsoption erfolgt, die vor dem 28. Februar 2022 vertraglich vereinbart und ordnungsgemäß ausgeübt wurde, die aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausnahmeregelung noch nicht umgesetzt wurde, sofern die Anteile oder Beteiligungen dieser Personen, einschließlich derer, die aus einer aus der Übertragung folgenden Erhöhung ihres Anteils resultieren, eingefroren sind;
Die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die direkt oder indirekt, einzeln oder gemeinsam, im Eigentum, im Besitz oder unter der Kontrolle einer der oder beider in Anhang I im Abschnitt ‚Personen‘ unter den Einträgen 674 und 675 aufgeführten Personen oder einer Organisation stehen, die direkt oder indirekt im Eigentum dieser Personen steht, von diesen kontrolliert wird oder an der diese beteiligt sind, oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum, im Besitz oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, in Organisationen oder Kreditinstituten, die in Anhang I im Abschnitt ‚Organisationen‘ unter den Einträgen 198 bzw. 270 aufgeführt sind, nachdem festgestellt wurde, dass
die Freigabe oder Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Gegenpartei in die Lage zu versetzen, ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut aufgrund einer Verkaufsoption zu erfüllen, die vor dem 28. Februar 2022 vertraglich vereinbart und ordnungsgemäß ausgeübt wurde, die aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausnahmeregelung noch nicht umgesetzt wurde,
die freigegebenen oder bereitgestellten Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Erfüllung einer solchen vertraglichen Verpflichtung direkt an das in der Union niedergelassene Kreditinstitut überwiesen werden und
das in der Union niedergelassene Kreditinstitut, an das die Gegenleistung gezahlt wird, keine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung ist.“
Folgende Artikel werden eingefügt: (1) Artikel 2 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen der JSC Russian Railways, die für die Durchführung der Eisenbahntransporte von Gütern oder Personen oder die Bereitstellung der damit verbundenen Eisenbahninfrastruktur durch die JSC Russian Railways zwischen Russland und der Union, durch die Union, zwischen dem Gebiet Kaliningrad und Russland oder innerhalb Russlands erforderlich sind, oder auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen der JSC Russian Railways, die für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung, der Instandhaltung oder der Sicherheit dieser Eisenbahntransporte erforderlich sind. (2) Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung auf das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für die JSC Russian Railways, die für die Durchführung der Eisenbahntransporte von Gütern oder Personen oder die Bereitstellung der damit verbundenen Eisenbahninfrastruktur durch die JSC Russian Railways zwischen Russland und der Union, durch die Union, zwischen dem Gebiet Kaliningrad und Russland oder innerhalb Russlands erforderlich sind, und findet keine Anwendung auf das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für die JSC Russian Railways, die für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung, der Instandhaltung oder der Sicherheit dieser Eisenbahntransporte erforderlich sind. (1) Artikel 2 findet keine Anwendung auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum, im Besitz oder unter der Kontrolle der in Anhang I unter der Überschrift ‚Einrichtungen‘ in den Einträgen 975, 976 und 977 aufgeführten Organisationen stehen, oder auf die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an diese Organisationen oder zu deren Nutzen, sofern diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für das Projekt Paks II für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation und dem Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihrer Instandhaltung, ihrer Versorgung mit und der Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihrer Sicherheit sowie der Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen im Rahmen dieses Projekts unbedingt erforderlich sind. (2) Organisationen, die den in Absatz 1 genannten Organisationen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellen, melden der zuständigen Behörde Ungarns jede Tätigkeit, in deren Rahmen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen verwendet oder zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn dieser Tätigkeit. Ungarn unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle nach diesem Artikel erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang der jeweiligen Information.“
Artikel 11a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jede in Artikel 17 Buchstabe c oder d genannte Person hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadensersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person befindet, auf die in Artikel 17 Buchstabe d Bezug genommen wird, infolge von Ansprüchen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat. Der Schadensersatz kann von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, auf die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c Bezug genommen wird, die ihre Ansprüche bei Gerichten in dem Drittland geltend gemacht haben, oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, verlangt werden.“
Folgender Artikel wird eingefügt: Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile oder andere Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen, die gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften oder von einem russischen Gericht oder einer russischen Behörde aufgrund eines anderen russischen Rechtsakts erlassen worden sind und mit denen eine Person im Sinne des Artikels 17 Buchstabe c oder d haftbar gemacht wird, sei es aufgrund eines Vertrags oder einer unerlaubten Handlung oder einer anderen Rechtsgrundlage, oder die etwaigen Ansprüchen, Rechten oder einer angeblichen Verpflichtung gegen eine solche Person — einschließlich im Zusammenhang mit Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Umstrukturierung oder entsprechenden Verpflichtungen — direkt oder indirekt Wirksamkeit verleihen, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder vollstreckt, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen stehen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 3 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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